Für Heilmittelverordnungen, die über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, fällt für Versicherte pro Verordnung eine Eigenbeteiligung in Form einer Zuzahlung an. Der Zuzahlungsbetrag setzt sich aus 10 € sowie 10 % des Rezeptwertes zusammen und ist im Sozialgesetzbuch V (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V) geregelt.
Zum ersten Behandlungstermin ist die Zuzahlung an den Heilmittelerbringer zu bezahlen.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit (auch bei eigenem Einkommen).
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung
Gesetzlich Versicherte müssen die Zuzahlung nur bis zu ihrer persönlichen Belastungsgrenze leisten. Diese beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Die Belastungsgrenze wird unter Berücksichtigung der jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen festgelegt.
Heben Sie daher alle Quittungen gut auf und beantragen Sie nach Erreichen der Belastungsgrenze einen Befreiungsausweis.
Bei chronischen Erkrankungen beträgt die Belastungsgrenze nur 1 %.